Dem Verein für Konsumentinformation ist die Aushebelung des Sonderkündigungsrechts durch einen Wortlaut in den AGB ein Dorn im Auge.
Konkret handelt es sich um §3 (1) und §3 (4) der AGB, die laut VKI gesetzeswidrig und ziemlich wirr sind. Das beweist folgender Auszug aus §3 (1):
"[...] Sollte der Teilnehmer bis zum Inkrafttreten der Änderungen der mobilkom austria schriftlich mitteilen, dass er den Änderungen widerspricht, so endet der Vertrag nach einer Frist von einem Monat ab Zugang dieser Erklärung. Der Widerspruch wird wirkungslos, falls sich mobilkom austria innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchs bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer die Änderungskündigung zurückzuziehen. [...]"
Widerspricht ein Kunde den Änderungen der AGB, so endet sein Vertrag laut dieser Passage nach einem Monat. Gleichzeitig nimmt sich die mobilkom austria aber auch das Recht, innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchs diesen für wirkungslos zu erklären, indem sie dem Kunden die alten AGB auch weiterhin gewährt. Zu recht bezeichnet der VKI diese Stelle als wirr und nicht konsumentenfreundlich, denn der Vertragsnehmer weiß bis zuletzt nicht, ob sein Vertrag nun nach Ablauf eines Monats gekündigt ist oder ob er die alten ABG zugestanden bekommt.
Im Erstfall wird geklagt: Die mobilkom austria hat nun bis 26. März Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte sie dies nicht tun, so landet der Fall vor Gericht. Eine gerichtliche Entscheidung wäre sehr zu begrüßen, da auch die anderen Mobilfunkanbieter eine entsprechende Klausel in ihren AGB haben und somit zukünftig Klarheit herrschen würde.
Die Änderungen der AGB der mobilkom austria: Kundmachung
Montag, 10. März 2008
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